Erwägungsgrund 5 32014R0317
Da die harmonisierten Einstufungen nach Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 von den Akteuren zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollten auch die Vorschriften dieser Verordnung freiwillig früher angewendet werden können.