Gesetze
Gesetz wird geladen …
Angesichts dieser Änderungen müssen die Ereignisse festgelegt werden, die den Ausgangspunkt für die Berechnung der Fristen bei Auskunftsersuchen bestimmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 an Dritte gerichtet werden.
In Bezug auf den Termin für die Übermittlung der Informationen, um die Dritte nach Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 ersucht wurden, ist der…
Die Fristen für die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für…
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(5a) In Bezug auf den Termin für die Übermittlung der Informationen, um die Dritte nach Artikel 6a Absatz 6 der…
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist daher entsprechend zu ändern.
Wegen der Änderungen bei der Übermittlung der Anmeldungen sind auch die Bestimmungen über die Berechnung der Fristen zu aktualisieren.
Für die Berechnung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Fristen sollte die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.