Erwägungsgrund 4 32014R0422
Der Gerichtshof hat bestätigt, dass das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen der Ausnahmeklausel einen breiten Ermessenspielraum bei der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge haben. Die wirtschaftlichen und sozialen Daten für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011, wie die Finanz- und Wirtschaftskrise, von der im Herbst 2011 eine Reihe von Mitgliedstaaten betroffen war und die die wirtschaftliche und soziale Lage in der Union unmittelbar verschlechtert und zu erheblichen makroökonomischen Anpassungen geführt hat, die hohe Arbeitslosenquote und das hohe Niveau des öffentlichen Defizits und der Staatsverschuldung in der Union, rechtfertigen es, die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg für das Jahr 2011 auf 0 % festzusetzen. Diese Angleichung ist Teil eines allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012, zu dem auch eine Angleichung um 0,8 % für das Jahr 2012 gehört.