Art. 9 32014R0422
Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1337,19 EUR und die Obergrenze auf 2674,39 EUR festgesetzt.Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 28a Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1215,63 EUR festgesetzt.