Erwägungsgrund 4 32026D1942
Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 legen die gemeinsam Verantwortlichen in einer Vereinbarung fest, wer von ihnen welche Aufgaben im Bereich der Einhaltung der Pflichten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt. Im Interesse eines wirksamen und einheitlichen Funktionierens des SSM, für das die EZB gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verantwortlich ist, sowie im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit ist es angemessen, dass eine solche Vereinbarung im Wege eines Beschlusses der EZB getroffen werden wird, der gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Abstimmung mit den NCAs erlassen wird.