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Die EZB veröffentlicht eine Liste, in der die Namen aller beaufsichtigten Unternehmen und beaufsichtigten Gruppen, die von der EZB direkt beaufsichtigt werden, und gegebenenfalls für beaufsichtigte Unternehmen, die Gruppe, der es angehört, aufgeführt sind; in der Liste ist ferner die spezifische Rechtsgrundlage für diese direkte Beaufsichtigung angegeben. Im Falle einer Einstufung als bedeutend auf Grundlage des Größenkriteriums umfasst die Liste den Gesamtwert der Aktiva des beaufsichtigten Unternehmens oder der beaufsichtigten Gruppe. Die EZB veröffentlicht auch die Namen der beaufsichtigten Unternehmen, die, obwohl sie eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung genannten Kriterien erfüllen und daher als bedeutend einzustufen wären, aufgrund besonderer Umstände gemäß Teil IV Titel 9 aber dennoch als weniger bedeutend gelten und daher nicht von der EZB direkt beaufsichtigt werden.
Die EZB veröffentlicht eine Liste mit den Namen aller beaufsichtigten Unternehmen, die von einer NCA beaufsichtigt werden, und den Namen der betreffenden NCA.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Listen werden elektronisch veröffentlicht und sind auf der Website der EZB abrufbar.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Listen werden regelmäßig aktualisiert. TITEL 3 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DER GRÖßE
Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Firmen sämtlicher Kreditinstitute, denen eine Zulassung erteilt wurde, und aktualisiert diese mindestens…
Im Sinne dieses Beschlusses gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen: Die Verzeichnisse der in den Nummern 2 bis 4 genannten Rechtssubjekte werden auf der…
Die NZBen und die EZB machen den betreffenden Berichtspflichtigen die in Absatz 1 genannte Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Weise…
Artikel 14 erhält folgende Fassung: Jede Zulassung ist der EBA zu melden. Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einem…
Die NZBen und die EZB stellen diese Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Form zur Verfügung, unter anderem auf elektronischem Wege, über das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.