Erwägungsgrund 5 32014R0469
In der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 sollte klargestellt werden, dass diese nur auf die Verhängung von Sanktionen durch die EZB bei der Ausübung ihrer nicht die Aufsicht betreffenden Zentralbankaufgaben Anwendung findet, während die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) auf die Verhängung von Verwaltungssanktionen durch die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben anwendbar ist.