Erwägungsgrund 6 32014R0469
Bei der näheren Bestimmung der Verfahrensvorschriften, die auf die in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vorgesehene Einleitung und Durchführung des Übertretungsverfahrens anwendbar sind, sollte die EZB den Schweregrad der vorgesehenen Sanktion berücksichtigen.