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Jeder Mitgliedstaat erstellt ein einziges operationelles Programm zur Umsetzung der Prioritäten der Union gemäß Artikel 6, die aus dem EMFF kofinanziert werden.
Der Mitgliedstaat erstellt sein operationelles Programm in enger Zusammenarbeit mit den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partnern.
Für den in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o genannten Abschnitt des operationellen Programms erlässt die Kommission bis zum 31. Mai 2014 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der konkreten Prioritäten der Union für die Durchsetzung und Überwachung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Die Mitgliedstaaten oder eine beliebige von ihnen benannten Behörde erstellen die operationellen Programme. Sie arbeiten mit allen Interessenträgern sowie…
Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sind für die Durchführung der operationellen Programme und die Erfüllung ihrer Aufgaben…
die Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 aufgeführten Partner in die Erstellung der operationellen Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung,…
Sofern die Anmerkungen der Kommission gemäß Absatz 2 angemessen berücksichtigt wurden, genehmigt die Kommission jedes operationelle Programm mittels eines…
Die Hilfe wird mit Hilfe von operativen Mehrjahresprogrammen durchgeführt. Diese operativen Programme werden von den operativen Strukturen ausgearbeitet. Sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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