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Zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer können aus dem EMFF Investitionen an Bord oder in persönliche Ausrüstungen unterstützt werden, sofern diese Investitionen über die Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hinausgehen.
Die Unterstützung nach diesem Artikel wird Fischern oder Eignern von Fischereifahrzeugen gewährt.
Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition an Bord, so wird für die gleiche Art von Investition und für dasselbe Fischereifahrzeug während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung gewährt. Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition in persönliche Ausrüstungen, so wird für die gleiche Art von persönlichen Ausrüstungen und für denselben Begünstigten während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung gewährt.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zu erlassen, um die nach Absatz 1 dieses Artikels förderfähigen Vorhaben zu bestimmen.
die Beihilfe nur für Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen gewährt wird und diese über die Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen…
Die Unterstützung nach diesem Artikel gilt nicht für Vorhaben im Zusammenhang mit Investitionen zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der…
die Sicherheit der Fischer durch den Bau oder die Modernisierung von Schutzeinrichtungen verbessern.
Beihilfen für Tätigkeiten gemäß Absatz 2 werden nur Eignern von Fischereifahrzeugen und für ein und dasselbe Fischereifahrzeug für die gleiche Art von…
Der EMFF sollte Investitionen in den Bereichen Sicherheit, Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Hygiene an Bord von Schiffen unterstützen, um Gesundheits- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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