Erwägungsgrund 29 32022R2473
Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Um Rechtssicherheit zu schaffen, muss definiert werden, welche Ereignisse für die Zwecke der Freistellung nach dieser Verordnung eine Naturkatastrophe darstellen können.