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Die Unterstützung nach diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Rahmen der Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 6 bei; dies schließt unter anderem Folgendes ein:
die integrierte Meeresüberwachung (IMS) und insbesondere der Gemeinsame Informationsraum (CISE) für die Überwachung des maritimen Bereichs der Union;
die Förderung des Meeresumweltschutzes, insbesondere der Meeresbiodiversität und der geschützten Meeresgebiete wie der Natura-2000-Gebiete unbeschadet des Artikels 37 dieser Verordnung, und die nachhaltige Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen sowie die genauere Festlegung der Grenzen der Nachhaltigkeit menschlicher Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere im Rahmen der Richtlinie 2008/56/EG.
Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 31 auf dem Wege der Förderung der Meeresüberwachung werden Maßnahmen unterstützt, die zur Verwirklichung…
die Anforderungen der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG hinsichtlich der Überwachung, Ausweisung und Verwaltung der Gebiete zu erfüllen;
Die Unterstützung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel der…
die Förderung des Meeresumweltschutzes, insbesondere der Meeresbiodiversität und der geschützten Meeresgebiete wie der Natura-2000-Gebiete, und der nachhaltigen…
die Entwicklung und der Einsatz technischer Instrumente für die integrierte Meeresüberwachung insbesondere zur Unterstützung der Einrichtung, des Betriebs und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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