Gesetze
Gesetz wird geladen …
Maßnahmen nach diesem Kapitel erleichtern die Durchführung der GFP und der IMP insbesondere in Bezug auf
die Erhebung, Verwaltung und Verbreitung von wissenschaftlichen Empfehlungen im Rahmen der GFP;
spezifische Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der GFP;
freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen;
Beiräte;
Marktuntersuchungen;
Kommunikation zur GFP und IMP.
Die Ziele nach Absatz 1 sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Zur Verwirklichung der in Absatz 2 genannten allgemeinen Ziele werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
Im Einklang mit Absatz 1 werden mit dem Instrument die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
Unterstützung der Durchführung der GFP;
einen Beitrag zu einer gezielteren Förderung der GFP und der IMP zu leisten;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.