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Zur Umsetzung der internationalen Übereinkünfte, die eine Herabsetzung oder das schrittweise Auslaufen der Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse auf der Grundlage spezifischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorsehen, die für die Herstellung dieser landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet wurden oder als verwendet gelten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Erstellung eines Verzeichnisses landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten sollen, Festlegung äquivalenter Mengen und der Regeln zur Umrechnung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse in äquivalente Mengen der einzelnen als verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, notwendige Elemente zur Berechnung des ermäßigten Agrarteilbetrags und der ermäßigten Zusatzzölle und Berechnungsmethoden sowie Geringfügigkeitsschwellen, unterhalb derer die ermäßigten Agrarteilbeträge und die Zusatzzölle für Zucker und Mehl null zu betragen haben.
Damit den spezifischen Herstellungsprozessen und handelsbezogenen Anforderungen im Falle von Nicht-Anhang-I-Waren, die bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Einfuhren sollten der Kommission auch…
Werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erlassen und ist davon auszugehen, dass…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse…
Im Rahmen der Handelspolitik der Union werden in einigen internationalen Übereinkünften in Bezug auf den Agrarteilbetrag, die Zusatzzölle für Zucker und Mehl…
Um die Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen horizontalen Bestimmungen auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.