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Der Agrarteilbetrag der Einfuhrzölle sollte die Preisunterschiede bei den zur Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt ausgleichen. Aus diesem Grunde sollte zwischen der Errechnung des Agrarteilbetrags des auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden Einfuhrzolls und des Einfuhrzolls auf die in unverändertem Zustand eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ein enger Bezug gewahrt bleiben.
Soweit dies in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, kann der…
„Agrarteilbetrag“ entweder der Teil des Einfuhrzolls für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, der den Einfuhrzöllen für die in Anhang V dieser…
Für die in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse bestehen die im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Einfuhrzölle aus…
Im Rahmen bestimmter internationaler Übereinkünfte kann die Union Einfuhrzölle und die für Ausfuhren zu zahlenden Beträge auf den vollständigen oder teilweisen…
Bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind, werden unter Verwendung landwirtschaftlicher Erzeugnisse…
Im Rahmen der Handelspolitik der Union werden in einigen internationalen Übereinkünften in Bezug auf den Agrarteilbetrag, die Zusatzzölle für Zucker und Mehl…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.