Erwägungsgrund 11 32014R0510
Um den Entwicklungen des Handels und der Märkte, den Anforderungen der Märkte für Eieralbumin und Milchalbumin bzw. für Eier und den Ergebnissen der Überwachung der Einfuhren von Eieralbumin und Milchalbumin Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Vorschriften, die die Pflicht zur Vorlage einer Einfuhrlizenz für die Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einführen, Vorschriften über die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Lizenz ergeben, und deren Rechtswirkung, Fälle, in denen eine Toleranz in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Lizenz angegebene Menge einzuführen, besteht, Vorschriften über die Bindung der Erteilung einer Einfuhrlizenz und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments, mit dem u. a. der Ursprung, die Herkunft, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden, Vorschriften über die Übertragung der Einfuhrlizenzen oder die Einschränkung ihrer Übertragung, Festlegung, in welchen Fällen die Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht erforderlich ist und in welchen Fällen die Stellung einer Sicherheit zur Gewährleistung, dass die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Lizenz eingeführt werden, erforderlich bzw. nicht erforderlich ist.