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Bei der Aufstellung des Verzeichnisses der Nicht-Anhang-I-Waren, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sollte Folgendes berücksichtigt werden: die Auswirkungen der Preisunterschiede der verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt und die Notwendigkeit eines vollständigen oder teilweisen Ausgleichs dieses Unterschieds, damit die Ausfuhr der bei der Herstellung der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erleichtert wird.
Im Rahmen bestimmter internationaler Übereinkünfte kann die Union Einfuhrzölle und die für Ausfuhren zu zahlenden Beträge auf den vollständigen oder teilweisen…
Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei der Herstellung von nicht in Anhang I AEUV aufgeführten Waren verwendet werden, sollten…
In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen den Nicht-Anhang-I-Waren und den zur Herstellung dieser Nicht-Anhang-I-Waren verwendeten landwirtschaftlichen…
Wenn die Lage im internationalen Handel, die spezifischen Erfordernisse einiger Märkte oder internationale Handelsabkommen es notwendig machen, sollte die…
Die Ausfuhrerstattungssätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden, sollten gemäß den gleichen Regeln und…
Die Ausfuhrerstattungen für ein Erzeugnis werden unter Berücksichtigung eines oder mehrerer der Folgenden festgesetzt: a) Lage und voraussichtliche Entwicklung;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.