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Im Rahmen bestimmter internationaler Übereinkünfte kann die Union Einfuhrzölle und die für Ausfuhren zu zahlenden Beträge auf den vollständigen oder teilweisen Ausgleich der Preisunterschiede bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen begrenzen, die zur Herstellung von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen oder der betreffenden Nicht-Anhang-I-Waren verwendet werden. Es ist erforderlich, für diese landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren festzulegen, dass die betreffenden Beträge gemeinsam als Bestandteil des Gesamtzolls bestimmt werden und die Unterschiede zwischen den Preisen der zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Markt des betreffenden Landes oder Gebiets und auf dem Unionsmarkt auszugleichen haben.
Soweit dies in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, kann der…
Bei der Aufstellung des Verzeichnisses der Nicht-Anhang-I-Waren, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sollte Folgendes berücksichtigt werden: die…
Der Agrarteilbetrag der Einfuhrzölle sollte die Preisunterschiede bei den zur Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse…
Bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind, werden unter Verwendung landwirtschaftlicher Erzeugnisse…
Um den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelindustrie der Union Rechnung zu tragen, wird in der Union zwischen…
Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei der Herstellung von nicht in Anhang I AEUV aufgeführten Waren verwendet werden, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.