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Bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind, werden unter Verwendung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hergestellt, die der GAP unterliegen. Die Zollsätze bei der Einfuhr dieser landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse sollten daher die Preisunterschiede bei den verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem Weltmarkt und dem Unionsmarkt ausgleichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Verarbeitungsindustrie gewährleisten.
Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden sowohl für die Herstellung landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse als auch nicht in Anhang I AEUV…
Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei der Herstellung von nicht in Anhang I AEUV aufgeführten Waren verwendet werden, sollten…
Im Rahmen bestimmter internationaler Übereinkünfte kann die Union Einfuhrzölle und die für Ausfuhren zu zahlenden Beträge auf den vollständigen oder teilweisen…
Um den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelindustrie der Union Rechnung zu tragen, wird in der Union zwischen…
Der Agrarteilbetrag der Einfuhrzölle sollte die Preisunterschiede bei den zur Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse…
Zur Vermeidung eventueller nachteiliger Auswirkungen auf den Unionsmarkt und die Wirksamkeit der GAP durch die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.