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Bei Eieralbumin und Milchalbumin handelt es sich um landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind. Aus Gründen der Harmonisierung und Vereinfachung sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 festgelegte gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin in die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren aufgenommen werden. Angesichts der Tatsache, dass Eier weitgehend durch Eieralbumin und bis zu einem gewissen Umfang durch Milchalbumin ersetzt werden können, sollte die Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin der entsprechenden Regelung für Eier entsprechen.
Für die Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorgeschrieben werden,…
Bindung der Einfuhr von Eieralbumin und Milchalbumin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage einer Einfuhrlizenz;
Aufgrund der Verflechtung der Märkte für Eieralbumin und Milchalbumin und dem Markt für Eier sollten die Zollkontingente für Eieralbumin und Milchalbumin im…
Aufgrund der Verflechtung der Märkte für Eieralbumin und Milchalbumin und dem Markt für Eier sollte es möglich sein, die Vorlage einer Einfuhrlizenz für…
Um den Entwicklungen des Handels und der Märkte, den Anforderungen der Märkte für Eieralbumin und Milchalbumin bzw. für Eier und den Ergebnissen der Überwachung…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Einfuhren sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.