Erwägungsgrund 21 32014R0510
Zur Gewährleistung einer umsichtigen und wirksamen Verwaltung des aktiven Veredelungsverkehrs, wobei der Situation auf dem Unionsmarkt für die betreffenden Grunderzeugnisse sowie den Bedürfnissen und Verfahren der Verarbeitungsindustrie Rechnung zu tragen ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Verzeichnis jener landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können, Rechte, die sich aus der AV-Lizenz ergeben und deren Rechtswirkung, Bestimmungen bezüglich der Übertragung von Ansprüchen zwischen Wirtschaftsteilnehmern und Vorschriften über die Echtheit der Lizenz, ihre Übertragung oder Einschränkungen ihrer Übertragbarkeit, die für die Zuverlässigkeit und Effizienz des AV-Lizenzsystems notwendig sind.