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Unbeschadet besonderer Bestimmungen über präferenzielle Handelsabkommen nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie anderer autonomer Handelsregelungen der Union ist es notwendig, die wichtigsten Regeln für die Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Nicht-Anhang-I-Waren festzulegen. Ferner müssen gemäß diesen Regeln Bestimmungen über die Festsetzung von verringerten Einfuhrzöllen, Zollkontingenten und über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen festgelegt werden. Diese Regelungen und Bestimmungen sollten den Einschränkungen der Einfuhrzölle und Ausfuhrsubventionen Rechnung tragen, die sich aus den von der Union im Rahmen des WTO-Übereinkommens und im Rahmen bilateraler Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen ergeben.
Die vorliegende Verordnung legt die Handelsregelung für die Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und die Ausfuhren von Nicht-Anhang-I-Waren…
Damit den spezifischen Herstellungsprozessen und handelsbezogenen Anforderungen im Falle von Nicht-Anhang-I-Waren, die bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Einfuhren sollten der Kommission auch…
Im Rahmen bestimmter internationaler Übereinkünfte kann die Union Einfuhrzölle und die für Ausfuhren zu zahlenden Beträge auf den vollständigen oder teilweisen…
Werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erlassen und ist davon auszugehen, dass…
Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei der Herstellung von nicht in Anhang I AEUV aufgeführten Waren verwendet werden, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.