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Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Erfordernis, Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu reduzieren, zur Ausarbeitung und Durchführung ihrer nationalen Programme während des gesamten Mehrjahreszeitraums eine Partnerschaft mit den betroffenen Behörden und Einrichtungen begründen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass es in den verschiedenen Phasen des Programmplanungszyklus nicht zu Interessenkonflikten zwischen den Partnern kommt. Jeder Mitgliedstaat sollte für das Monitoring des nationalen Programms einen Ausschuss einsetzen und ihn bei der Überprüfung der Durchführung und der im Hinblick auf die Programmziele erreichten Fortschritte unterstützen. Jeder Mitgliedstaat sollte für die Festlegung der praktischen Modalitäten für die Einsetzung des Monitoringausschusses verantwortlich sein.
Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollte die Verantwortung für die Durchführung und Kontrolle der nationalen…
Jeder Mitgliedstaat setzt einen Monitoringausschuss ein, der die Durchführung der nationalen Programme unterstützt.
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen beschließen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems und die Qualität der…
Für die Begleitung der Fortschritte bei der Durchführung der operationellen Programme sollten die Mitgliedstaaten jährliche und abschließende…
Die Mitgliedstaaten sollten die Programme begleiten, um ihre Durchführung und die Fortschritte beim Erreichen der Programmziele zu prüfen. Zu diesem Zweck…
Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat sollte einen Bewertungsplan erstellen. Dieser Bewertungsplan sollte mehr als ein Programm abdecken können. Während…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.