Erwägungsgrund 12 32014R0514
Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Erfordernis, Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu reduzieren, zur Ausarbeitung und Durchführung ihrer nationalen Programme während des gesamten Mehrjahreszeitraums eine Partnerschaft mit den betroffenen Behörden und Einrichtungen begründen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass es in den verschiedenen Phasen des Programmplanungszyklus nicht zu Interessenkonflikten zwischen den Partnern kommt. Jeder Mitgliedstaat sollte für das Monitoring des nationalen Programms einen Ausschuss einsetzen und ihn bei der Überprüfung der Durchführung und der im Hinblick auf die Programmziele erreichten Fortschritte unterstützen. Jeder Mitgliedstaat sollte für die Festlegung der praktischen Modalitäten für die Einsetzung des Monitoringausschusses verantwortlich sein.