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Die Mitgliedstaaten — auf der geeigneten territorialen Ebene gemäß ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen — und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sollten für die Ausarbeitung und Durchführung der Programme zuständig sein. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, unnötige Vorschriften zu erlassen, die zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Begünstigten führen würden.
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden bestimmen, die dafür verantwortlich sind, dass die Betreiber ihren Verpflichtungen nachkommen. Die…
Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollte die Verantwortung für die Verwaltung und Kontrolle der Programme bei den Mitgliedstaaten und der…
Im Einklang mit dem Grundsatz und den Regelungen der geteilten Mittelverwaltung sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle…
Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und dass bei der Aufstellung und…
Die Mitgliedstaaten sollten Behörden benennen oder einrichten, die für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie und erforderlichenfalls für die…
Die Mitgliedstaaten und ihre befugten Behörden im Sinne von Artikel 25 sind dafür zuständig, dass die Programme und die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.