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Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollte die Verantwortung für die Durchführung und Kontrolle der nationalen Programme in erster Linie von den Mitgliedstaaten über ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme wahrgenommen werden. Bei der Unterstützung im Rahmen der spezifischen Verordnungen sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität eng zusammenarbeiten.
Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollte die Verantwortung für die Verwaltung und Kontrolle der Programme bei den Mitgliedstaaten und der…
Gemäß dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig sein.…
Die Mitgliedstaaten und ihre befugten Behörden im Sinne von Artikel 25 sind dafür zuständig, dass die Programme und die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und…
Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Erfordernis, Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu reduzieren, zur…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die nationalen Programme mit dieser Verordnung im Einklang stehen und dass…
Im Einklang mit dem Prinzip der geteilten Verwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.