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Damit die rasche Leistung von Soforthilfe auf einer angemessenen Grundlage erfolgen kann, sollte diese Verordnung in Einklang mit der entsprechenden Bestimmung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates , die in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen ein derartiges flexibles Vorgehen zulässt, die Unterstützung von Maßnahmen ermöglichen, deren Kosten bereits vor Beantragung dieser Unterstützung, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2014, angefallen sind. Die Unterstützung kann in hinreichend begründeten Fällen 100 % der förderfähigen Ausgaben betragen, sofern dies für die durchzuführende Maßnahme wesentlich ist, insbesondere wenn der Begünstigte eine internationale Organisation oder eine Nichtregierungsorganisation ist. Die im Wege der Soforthilfe unterstützten Maßnahmen sollten sich unmittelbar aus der Notlage ergeben und nicht dazu dienen, langfristige Investitionen der Mitgliedstaaten zu ersetzen.
Die Soforthilfe erfolgt gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.
Die Erstattung von Kosten sowie die Vergabe von öffentlichen Beschaffungsaufträgen und von Finanzhilfen im Rahmen dieser Verordnung sollten unter…
Die Soforthilfe gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann sämtliche Maßnahmen der humanitären Hilfe einschließen, die für die Finanzierung durch die Union nach den…
Mit der Soforthilfe können Ausgaben, die bereits vor dem Tag der Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens getätigt wurden, nicht aber solche,…
Die Soforthilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und durch etwaige Beiträge der Mitgliedstaaten und anderer…
Diese Verordnung legt den Rahmen fest, innerhalb dessen im Fall einer akuten oder potenziellen Naturkatastrophe oder durch Menschen verursachten Katastrophe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.