Erwägungsgrund 22 32014R0514
Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollte die Verantwortung für die Durchführung und Kontrolle der nationalen Programme in erster Linie von den Mitgliedstaaten über ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme wahrgenommen werden. Bei der Unterstützung im Rahmen der spezifischen Verordnungen sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität eng zusammenarbeiten.