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Nur von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Behörden bieten eine angemessene Gewähr dafür, dass die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, bevor den Begünstigten Unterstützung aus Mitteln der Union gewährt wird. Daher sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass ausschließlich von benannten zuständigen Behörden getätigte Ausgaben aus dem Unionshaushalt erstattet werden können.
Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen…
Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie…
Nur die Nutzung von von den Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen bietet ausreichende Gewähr, dass die notwendigen Kontrollen durchgeführt wurden, bevor die…
Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. Um die…
Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist, davon überzeugen kann, dass die Mitgliedstaaten über Systeme für die Verwaltung und Kontrolle der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.