Art. 66 32021D0509
Wird die Ausführung der Ausgaben den durchführenden Akteuren übertragen, so prüft der Verwalter, ob sie den Schutz der finanziellen Interessen der Fazilität in dem gleichen Maße sicherstellen, wie er bei der direkten Mittelausführung durch die Fazilität geboten wird.
Zu diesem Zweck führt der Verwalter vor der Unterzeichnung der in Artikel 61 genannten Verträge eine Bewertung durch, um sicherzustellen, dass die Systeme, Vorschriften und Verfahren der durchführenden Akteure eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die in diesen Verträgen gemäß den Artikeln 67 und 68 festgelegten Bedingungen erfüllen werden.
Die in Absatz 2 genannte Bewertung erfolgt auf verhältnismäßige Weise und unter gebührender Berücksichtigung der bestehenden finanziellen Risiken.
Die durchführenden Akteure, die gemäß Absatz 2 von dem Verwalter bewertet wurden, unterrichten den Verwalter unverzüglich, wenn an ihren Vorschriften, Systemen oder Verfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden.
Wenn ein durchführender Akteur gemäß Absatz 2 eine positive Bewertung erhalten hat, kann er die Regeln anwenden, die für die Ausführung seiner eigenen Ausgaben gelten.
Erfüllen die durchführenden Akteure nur einen Teil der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bewertungsanforderungen, ergreift der Verwalter geeignete Abhilfemaßnahmen, um den Schutz der Interessen der Fazilität sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden in den einschlägigen Verträgen nach Artikel 61 festgelegt.
Die Fazilität kann sich vollständig oder teilweise auf Bewertungen der Kommission oder gegebenenfalls anderer Stellen stützen, insoweit der Verwalter der Auffassung ist, dass diese Bewertungen die Anforderungen der vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 angenommenen Durchführungsbestimmungen erfüllen. Zu diesem Zweck fördert die Fazilität die Anwendung international anerkannter Standards und international bewährter Verfahren.
Der Verwalter nimmt keine Bewertung der folgenden Rechtsträger nach Artikel 33 Absatz 2 vor, wenn diese als durchführende Akteure tätig sind: Der Verwalter kann beschließen, Folgendes nicht zu bewerten:
Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten, wenn diese zu durchführenden Akteuren bestimmt werden;
Einrichtungen und sonstige Stellen der Union;
Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP gemäß Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.
andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen der Mitgliedstaaten;
Drittstaaten oder von ihnen benannte öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen.
Wird gemäß Absatz 8 keine Bewertung durchgeführt, so ergreift der Verwalter alle erforderlichen Maßnahmen, um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Fazilität, einschließlich des ausreichenden Schutzes ihrer finanziellen Interessen, zu gewährleisten. Der Verwalter kann geeignete Kontrollen der durchführenden Akteure vornehmen und sicherstellen, dass Finanz- und Rechnungslegungsvorschriften und -verfahren eingehalten werden, die denen der Fazilität gleichwertig sind.
Der Verwalter unterrichtet den Ausschuss über die Ergebnisse der Bewertung, damit dieser mögliche weitere Schritte prüfen kann. Kann die Kapazität zur Durchführung von Ausgaben über die Fazilität nicht bestätigt werden, so teilt der Verwalter mit, auf welche andere Weise die Maßnahme durchgeführt werden könnte. Gegebenenfalls prüft der Verwalter, wie spezifische Kapazitätsbeschränkungen der möglichen durchführenden Akteure gemäß Absatz 6 anzugehen sind.