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Das in dieser Verordnung festgelegte Genehmigungsverfahren wird weitestgehend unter der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten abgewickelt. Dennoch sollten die Kommission und die Agentur gemäß dieser Verordnung unterstützend tätig werden, damit das Verfahren reibungslos funktioniert.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für eine vollständige Koordinierung der Genehmigungsverfahren und der Genehmigungsauflagen, wenn bei…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten mit der Agentur und der Kommission bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung zusammen.
Die Agentur wirkt bei der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen der Genehmigungsverfahren gemäß den Kapiteln II und III dieser Verordnung unterstützend…
Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der…
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats sollten mit den übrigen betroffenen zuständigen Behörden zusammenarbeiten und in Verbindung stehen, um…
Die Genehmigungsbehörde und die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, die sich am Zustandekommen eines Einvernehmens gemäß Absatz 1 beteiligen müssen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.