Erwägungsgrund 4 32021L1187
Diese Richtlinie sollte für Vorhaben gelten, die Teil von vorermittelten Abschnitten des Kernnetzes gemäß der Liste im Anhang dieser Richtlinie sind, sowie für andere Vorhaben für die Kernnetzkorridore mit Gesamtkosten von mehr als 300000000 Euro. Vorhaben, die diesen Betrag übersteigen, sind oftmals von strategischer Bedeutung für die Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und tragen zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 bei. Die Kernnetzkorridore werden durch die jeweiligen Anpassungen in der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Karten des Kernnetzes in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ausgewiesen. Die technische Grundlage für die Karten bildet das interaktive geografische und technische Informationssystem für das TEN-V (TENtec), das die Infrastruktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes in einem höheren Detailgrad abbildet.