Erwägungsgrund 8 32022R0869
Während die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 weitgehend gültig bleiben, spiegelt der derzeitige Rahmen für die transeuropäischen Netze im Energiebereich die Änderungen im Energiesystem, die angesichts des neuen politischen Kontexts und insbesondere der ehrgeizigeren energie- und klimapolitischen Ziele der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 im Rahmen des europäischen Grünen Deals zu erwarten sind, noch nicht ausreichend wider. Daher müssen unter anderem sowohl die Ziele zur Eindämmung des Klimawandels als auch zur Anpassung an den Klimawandel im überarbeiteten Rahmen für die transeuropäischen Netze im Energiebereich angemessen berücksichtigt werden. Neben einem neuen politischen Hintergrund und neuen politischen Zielen hat sich auch die Technik in den letzten zehn Jahren rapide weiterentwickelt. Die von der Verordnung erfassten Energieinfrastrukturkategorien, die Auswahlkriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die vorrangigen Korridore und Gebiete sollten dieser Entwicklung daher Rechnung tragen. Gleichzeitig sollten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht das Recht eines Mitgliedstaats berühren, im Einklang mit Artikel 194 AEUV die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.