Erwägungsgrund 2 32014R0539
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger ihrer Bestimmungen übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sollten diese Befugnisse mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Einklang gebracht werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 aufzuheben und durch diese Verordnung zu ersetzen.