Erwägungsgrund 4 32014R0539
Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle für im Rahmen dieser Verordnung eingeführten Reis mit Ursprung in Bangladesch sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates berücksichtigt werden.