Erwägungsgrund 7 32014R0539
Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sollten diese Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Wird jedoch eine Aussetzung der Präferenzeinfuhrregelung erforderlich, so sollte der Kommission gestattet werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, ohne jene Verordnung anzuwenden.