Erwägungsgrund 2 32014R0546
Im Rahmen der Modernisierung und der Umstrukturierung der Flotten sollten möglichst frühzeitig soziale Maßnahmen zugunsten aller Besatzungsmitglieder, einschließlich Arbeitnehmer und Binnenschifffahrtsunternehmer vorgesehen werden, die aus der Binnenschifffahrt ausscheiden oder sich einem anderen Tätigkeitsbereich zuwenden wollen. Es sollten ferner Maßnahmen ergriffen werden, mit denen der Zusammenschluss von Unternehmen angeregt, die berufliche Qualifikation in der Binnenschifffahrt verbessert und die technische Anpassung der Schiffe auch im Hinblick auf ihre Umweltfreundlichkeit gefördert werden können. Der in der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 genannte und in jedem Mitgliedstaat, dessen Wasserstraßen mit denen eines anderen verbunden sind und dessen Flotte eine Kapazität von mehr als 100000 t aufweist, eingerichteten Reservefonds sollte für Maßnahmen zugunsten von Binnenschifffahrtsunternehmern eingesetzt werden. Andere zweckbestimmte, bereits auf Unionsebene zur Verfügung stehende Mittel könnten für die Unterstützung von gemeinsamen Maßnahmen der Sozialpartner verwendet werden.