Erwägungsgrund 6 32014R0546
Die in Verordnung (EG) Nr. 718/1999 vorgesehenen Maßnahmen zu Berufsbildung oder Umschulung sind von Bedeutung für alle Besatzungsmitglieder, die aus der Branche ausscheiden, einschließlich Binnenschifffahrtsunternehmer, und nicht nur für Arbeitnehmer.