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Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:
von APA, CTP und ARM, wenn diese von ESMA beaufsichtigt werden, sowie von Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern, die einen Handelsplatz betreiben, die Datenbereitstellungsdienstleistungen eines APA, eines CTP oder eines ARM erbringen, und von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden;
von den Führungskräften der unter Buchstabe a genannten Personen;
von den Prüfern und Beratern der unter Buchstabe a genannten Personen.
Jedes einfache Informationsersuchen gemäß Absatz 1
nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;
nennt den Zweck des Ersuchens;
erläutert die Art der verlangten Informationen;
legt die Frist für die Vorlage der Informationen fest;
enthält eine Erklärung darüber, dass die Person, die um Informationen ersucht wird, nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine freiwillige Beantwortung des Informationenersuchens nicht falsch oder irreführend sein darf;
gibt den Betrag der Geldbuße an, die nach Artikel 38h verhängt werden kann, wenn die vorgelegten Informationen falsch oder irreführend sind.
Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt: Sie
nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;
nennt den Zweck des Ersuchens;
erläutert die Art der verlangten Informationen;
legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen vorzulegen sind;
nennt die nach Artikel 38i zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die verlangten Informationen unvollständig sind;
nennt die nach Artikel 38h zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind;
weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) überprüfen zu lassen.
Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die verlangten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, wenn die erteilten Auskünfte unvollständig, sachlich unrichtig und irreführend sind.
Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.
Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt: Sie
Fordert die ESMA die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1 im Wege eines Beschlusses an, so verfährt sie wie folgt:
In Artikel 21 erhalten die Absätze 1 bis 4 folgende Fassung: (4a) Die ESMA kann die zuständigen Behörden nach Maßgabe des in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr.…
Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen durch Beschluss nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfährt die ESMA wie folgt:
von jeder Person Informationen und Unterlagen zu verlangen, die nach Ansicht der zuständigen Behörden für die Ausführung ihrer Aufgaben von Belang sein könnten;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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