Erwägungsgrund 54 32023R2631
Da mit der vorliegenden Verordnung ein Rahmen geschaffen wird, der die Einstufung öffentlicher Schuldinstrumente als ökologisch nachhaltig ermöglicht, sollten Finanzunternehmen ihre Risikopositionen in ökologisch nachhaltigen öffentlichen Schuldinstrumenten im Rahmen ihrer Green Asset Ratio (GAR) offenlegen, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 vorgesehen. Im Zuge der bis zum 30. Juni 2024 durchzuführenden Überprüfung dieser Delegierten Verordnung sollte beurteilt werden, ob Risikopositionen in öffentlichen Schuldinstrumenten in den Zähler und den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren einbezogen werden sollten.