Erwägungsgrund 32 32024R3005
Um die Qualität und Zuverlässigkeit von ESG-Ratings zu gewährleisten, sollten ESG-Rating-Anbieter strenge, systematische, unabhängige, und begründbare Rating-Methoden anwenden, die kontinuierlich und transparent angewendet werden. Die ESG-Rating-Anbieter sollten ermutigt werden, sich mit beiden Aspekten des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit zu befassen. Die ESG-Rating-Anbieter sollten die ESG-Rating-Methoden laufend und mindestens einmal jährlich überprüfen und dabei Entwicklungen in der Union und internationale Entwicklungen berücksichtigen, die sich auf die E-, S- oder G-Faktoren auswirken. Es ist jedoch wichtig, dass es den ESG-Rating-Anbietern selbst überlassen bleibt, ihre eigenen Methoden im Einklang mit diesen Grundsätzen festzulegen.