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Die Bereitstellung der Eigenmittel muss in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf einem zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung der einzelnen Mitgliedstaaten oder den von ihnen bestimmten Einrichtungen eingerichteten Konto erfolgen. Um die Bewegung von Mitteln auf das für die Ausführung des Haushaltsplans erforderliche Maß einzuschränken, muss sich die Union darauf beschränken, eine Entnahme von diesen Konten nur vorzunehmen, um den Mittelbedarf der Kommission zu decken.
Im Bedarfsfall können die Mitgliedstaaten von der Kommission ersucht werden, andere Mittel als MwSt.- und BNE-Eigenmittel einen Monat vorher anhand der Angaben…
Die Kommission verfügt über die den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konten gutgeschriebenen Beträge, soweit dies zur Deckung ihres mit der Ausführung des…
In dieser Verordnung sollte die bestehende Praxis berücksichtigt werden, wonach die Kommissionskonten für Eigenmittelzwecke im Sinne von Artikel 9 der…
Die Eigenmittelkonten der Kommission sollten gebührenfrei und zinsfrei geführt werden. Die Erhebung von Gebühren oder Negativzinsen würde die Mittel des…
Um eine einheitliche Durchführung des Fonds zu gewährleisten, sollten die für das Instrument vorgesehenen Mittel aus dem Unionshaushalt bei Maßnahmen, die für…
Aus dem Haushalt der Union sollten die Ausgaben gedeckt werden, die sich aus Übereinkünften mit Bestimmungen über ausländische Direktinvestitionen, deren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.