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Die Mitgliedstaaten sollten für die Kommission die Unterlagen und Angaben, die diese für die Ausübung der ihr in Bezug auf die Eigenmittel der Union übertragenen Befugnisse benötigt, bereithalten und sie ihr gegebenenfalls übermitteln.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle notwendigen Informationen, damit sie solche Berichte erstellen kann.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sämtliche verfügbaren Informationen, die für die Anwendung dieser Verordnung sachdienlich sind.
Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung…
Die für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen einzelstaatlichen Behörden sollten die Nachweise dieser Erhebung jederzeit zur Verfügung der Kommission halten.
Die Kommission hält die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, Informationen und Dokumente zu deren Verfügung.
Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.