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Beihilfen für Kosten von Unternehmen, die an unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 oder die Verordnung (EU) 2021/1059 fallenden Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
Soweit sie mit dem Kooperationsprojekt in Zusammenhang stehen, sind die folgenden Kosten im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission bzw. der Artikel 38 bis 44 der Verordnung (EU) 2021/1059 beihilfefähig:
Personalkosten,
Büro- und Verwaltungskosten,
Reise- und Unterbringungskosten,
Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen,
Ausrüstungskosten,
Kosten für Infrastruktur und Bauarbeiten.
Die Beihilfeintensität darf die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder der Verordnung (EU) 2021/1060 und/oder der Verordnung (EU) 2021/1059 festgelegten Höchstsätze für die Kofinanzierung nicht überschreiten.
Folgender Artikel 20a wird eingefügt: Geringe Beihilfen für Unternehmen zur Teilnahme an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit 1. Beihilfen…
Die Buchstaben f bis sa erhalten folgende Fassung: „f) Beihilfen für Unternehmen, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen: bei…
Beihilfen für Unternehmen, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 20…
Beihilfen an Unternehmen für ihre Teilnahme an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20a, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen…
Für Unternehmen, die sich an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit („ETZ“) beteiligen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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