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Bei der Durchsetzung der Unionsrechte sollte der Ursprung einer Ware nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates bestimmt werden. Bei der Durchsetzung der Unionsrechte im Anschluss an die Beilegung einer Streitigkeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sollte der Ursprung einer Dienstleistung anhand der Herkunft der die Dienstleistung erbringenden natürlichen oder juristischen Person bestimmt werden. Die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber sollten eine normale Vorsicht und Sorgfaltspflicht walten lassen, wenn sie von Bietern bereitgestellte Informationen und Garantien in Bezug auf den Ursprung von Waren oder Dienstleistungen bewerten.
Der Ursprung einer Ware wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt.
Gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die auf dem Unionsmarkt gehandelt…
Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der Union…
Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der EU…
Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der Union…
Die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkte, die unter diese Richtlinie fallen, sollten den einschlägigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.