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Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren gemäß den für diese Waren geltenden Ursprungsregeln erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit begründet ist, die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Ursprungsregeln rasch sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 283 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die in Artikel 67 genannten Vorschriften. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem…
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4…
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Vorlage des in Artikel 61 genannten Ursprungsnachweises und seine…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Abgabe, die Änderung oder die Ungültigkeitserklärung einer…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Vorlage von Ursprungsnachweisen für Waren und deren Überprüfung.…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.