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Der Ursprung einer Ware sollte im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, bestimmt werden, bis die Präferenzursprungsregeln gemäß der genannten Verordnung erlassen wurden, um das Ergebnis der in der Gemeinsamen Erklärung genannten Verhandlungen zu den Ursprungsregeln umzusetzen.
Im Falle von Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen zugunsten der mit der Europäischen Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gelten, werden…
Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 282 delegierte Rechtsakte, in denen Präferenzursprungsregeln in Bezug auf Waren, für die…
Für die Zwecke der Präferenzregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gelten die Vorschriften über den Präferenzursprung nach Artikel 64…
Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Präferenzregelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der…
Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Ursprung von Waren im Einklang mit den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Titel II Kapitel 2…
Die Herkunft einer Ware sollte gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.