Erwägungsgrund 15 32014R0655Damit der Überraschungseffekt des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gewährleistet ist und damit sichergestellt wird, dass er ein nützliches Instrument für…
Erwägungsgrund 30 32014R0655Diese Verordnung sollte das Recht des Schuldners auf ein faires Verfahren sowie sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahren und es ihm daher — unter…
Art. 25 Abs. 4 32014R0655Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern
Die Bank oder die sonstige Stelle, die für die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständig ist, legt auf Ersuchen des Schuldners die…
Art. 33 Abs. 1 Buchst. b 32014R0655Rechtsbehelf des Schuldners gegen den Beschluss zur vorläufigen Pfändung
der Beschluss, die Erklärung nach Artikel 25 und/oder die sonstigen Schriftstücke nach Artikel 28 Absatz 5 dem Schuldner nicht innerhalb von 14 Tagen nach der…
Art. 28 Abs. 5 Buchst. b 32014R0655Zustellung an den Schuldner
der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung, der vom Gläubiger beim Gericht eingereicht wurde;