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In der Anschlusszone eines Mitgliedstaats, der ein Einsatzmitgliedstaat oder ein benachbarter beteiligter Mitgliedstaat ist, werden die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen im Einklang mit jenen Absätzen und mit Artikel 6 Absätze 3 und 4 ergriffen. Genehmigungen nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 dürfen nur für Maßnahmen erteilt werden, die erforderlich sind, um Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften im Hoheitsgebiet oder Küstenmeer dieses Mitgliedstaats zu verhindern.
Die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen dürfen in der Anschlusszone eines nicht an dem Seeeinsatz beteiligten Mitgliedstaats nicht ohne dessen Genehmigung ergriffen werden. Die internationale Leitstelle wird über den gesamten Nachrichtenverkehr mit diesem Mitgliedstaat und über die von diesem Mitgliedstaat genehmigten weiteren Maßnahmen informiert. Wenn dieser Mitgliedstaat seine Genehmigung nicht erteilt und wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass das Schiff Personen befördert, die die Grenze eines Mitgliedstaats zu erreichen beabsichtigen, findet Artikel 7 Absatz 14 Anwendung.
Durchquert ein staatenloses Schiff die Anschlusszone, findet Artikel 7 Absatz 11 Anwendung.
Befindet sich der nächste von dem Schiff angelaufene Hafen in einem anderen Mitgliedstaat, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Inspektion nach…
ein Verbot des Fangs, der Aufbewahrung an Bord, des Umladens oder der Anlandung durch das Fischereifahrzeug der Union in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit…
„Küstenmitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dessen Küstenmeer oder Anschlusszone ein Abfangen erfolgt.
Mit der Anlandung, Umladung oder anderweitigen Nutzung eines Hafens durch Schiffe von Nichtvertragsparteien darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Durchführung der in Absatz 1 Buchstaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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