Erwägungsgrund 10 32014R0656
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sollten die während eines Überwachungseinsatzes getroffenen Maßnahmen in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen, nicht diskriminierend sein und die Menschenwürde, die Grundrechte sowie die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, uneingeschränkt achten. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sind in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet, einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen der Mitgliedstaaten gestellt werden, an die Bestimmungen des Besitzstands im Asylbereich, insbesondere an die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, gebunden.